Haushaltsplan
Im Haushaltsplan werden alle zu erwartenden Erträge und Einzahlungen und alle voraussichtlich zu leistenden Aufwendungen und Auszahlungen aufgeführt. Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben voraussichtlich erforderlichen Finanzbedarfs. Der Haushaltsplan soll nach § 92 Abs. 3 HGO in jedem Jahr ausgeglichen sein (Hessische Gemeindeordnung).

Die Daten für den Haushaltsplan werden durch die Mitarbeiter/innen der Gemeindeverwaltung zusammengetragen. Verantwortlich für den der Gemeindevertretung vorzulegenden Haushaltsplan ist der Bürgermeister, der dem Gemeindevorstand die Daten zur Kenntnis gibt. Berücksichtigt werden sollen auch die Vorschläge aus den Sitzungen der Ortsbeiräte. Die Gemeindevertretung beschließt den Haushaltsplan und kann durch entsprechende Anträge gestaltend auf den Haushaltsplan einwirken. Sobald die Haushaltssatzung beschlossen ist, wird diese der Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.

Haushaltsatzung
Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Während im Haushaltsplan in detaillierter Form der voraussichtliche Finanzbedarf und die geplanten Deckungsmittel dargestellt werden, beschränkt sich die Haushaltssatzung auf die Wiedergabe der jeweiligen Gesamtbeträge.

Wichtige Festsetzungen in der Haushaltssatzung sind die Höhe der beabsichtigten Kreditaufnahmen, der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (Investitionen über ein Haushaltsjahr hinaus) sowie die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

Mit dem Haushaltsplan ermächtigt und beauftragt die Gemeindevertretung den Bürgermeister und den Gemeindevorstand, die notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen zu leisten und die erforderlichen Erträge und Einzahlungen zu beschaffen.

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen, der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und der Höchstbetrag der Kassenkredite bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (für Kalbach ist das das Landratsamt Fulda).

Der Entwurf der Haushaltssatzung wird durch den Bürgermeister der Gemeindevertretung zur Beratung vorgelegt. Er ist zusätzlich öffentlich einsehbar (unter folgendem Link können Sie die Haushaltssatzung der Gemeinde Kalbach online einsehen: Downloadseite der Haushaltssatzung der Gemeinde Kalbach). In der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung werden die Beratungsergebnisse der einzelnen Fraktionen diskutiert und je nach Abstimmungsergebnis beschlossen oder abgelehnt.

Haushaltssatzung und Haushaltsplan treten stets zum 1. Januar eines Jahres in Kraft. Während des Haushaltsjahres können sie durch Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan geändert werden.

Jahresabschluss
Die Gemeinden sind nach § 112 HGO verpflichtet, auf den 31. Dezember eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.

Die tatsächlich eingegangenen Erträge und Einzahlungen (Einnahmen der Gemeinde) und tatsächlich geleisteten Aufwendungen und Auszahlungen (Ausgaben der Gemeinde) werden am Ende eines jeden Jahres im Jahresabschluss dargestellt. Der Jahresabschluss enthält sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und gibt Auskunft über die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune zu einem Stichtag (31.12.).

Mit dem Jahresabschluss legt der Gemeindevorstand gegenüber der Gemeindevertretung und den Einwohnerinnen und Einwohnern Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft des Jahres – insbesondere über die Verwendung der Erträge und Einzahlungen auf der Grundlage des von der Gemeindevertretung beschlossenen Haushaltsplans – ab.

Der Jahresabschluss wird vom zuständigen Rechnungsprüfungsamt geprüft und der Gemeindevorstand wird anschließend durch die Gemeindevertretung entlastet.

Doppik
Der Haushaltsplan wird seit einigen Jahren auf Grundlage der doppelten Buchführung (sog. Doppik) aufgestellt. Vorher galt die sog. kameralistische Buchführung. Erst durch die Einführung der Doppik findet der Werteverzehr (Wertminderung durch Alterung von z.B. Gebäuden, Fahrzeugen, Straßen) Berücksichtigung im Haushaltsplan. Durch die Einführung der Doppik ist eine Gemeinde betriebswirtschaftlich führbar.

Doppische Haushalte sind untergliedert in Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt sowie nach Teilhaushalten.

Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt haben unterschiedliche Funktionen:
Der Ergebnishaushalt weist Erträge und Aufwendungen aus und gibt damit Auskunft über das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch im Haushaltsjahr. Zum Zwecke der dauerhaften Aufgabenerledigung der Kommune muss der Ergebnishaushalt ausgeglichen sein.

Der Finanzhaushalt weist die Ein- und Auszahlungen einschließlich der dementsprechenden kreditwirtschaftlichen Vorgänge aus. Auf dem Finanzhaushalt baut prinzipiell die Liquiditätssteuerung auf, die aber darüber hinausgehende Instrumente zur notwendigen Feinsteuerung benötigt. Außerdem ist der Finanzhaushalt erforderlich, um die kommunalen Investitionen zu planen und diese Planung zum Bestandteil der Haushaltssatzung zu machen.

Quellen:
Hessisches Innenministerium
KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement)
Gemeinde Kalbach
Wikipedia
Online-Verwaltungslexikon für gutes öffentliches Management OlevWiki

Zurück zur Wiki-Übersicht